Das Landgericht München veröffentliche heute das Urteil im Fall Musikindustrie gegen den
Heise Verlag. In einem Newsticker Artikel hatte
Heise auf eine Firma verlinkt, die Software zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen herstellt.
Nach dem Urteil haftet Heise als Gehilfe gemäß § 830 BGB genauso wie die Firma selbst für die Ausfälle der Musikindustrie, der Vorwurf lautet "Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung". Dass nicht direkt zur unerlaubten Software verlinkt wurde, ließen die Münchner Richter nicht gelten. Heise könne sich nicht auf die Pressefreiheit berufen und müsse gegenüber den Eigentumsinteressen der Musikindustrie zurückstehen. Immerhin wurde zugestanden, dass es sich bei dem Artikel nicht um "Werbung" handelte....